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Association pour la promotion
de la Marque Nationale
de la viande de porc

L-9360 Brandenburg
15, Haaptstrooss
Tel: +352 99 01 30
Fax: +352 90 80 32
 
     
Statuten
 Inhaltsübersicht
  
Kapitel IName, Sitz und Dauer
  
Kapitel IIZweck und Gegenstand
  
Kapitel IIIMitgliedschaft
  
Kapitel IVRechtsverhältnisse der Genossenschaft und der Genossenschaftsmitglieder
  
Kapitel VOrgane der Genossenschaft
  
Kapitel VIFinanzierung, Rechnungswesen
  
Kapitel VIISatzungsänderung Auflösung und Liquidation
  
Kapitel VIIIÜbergangsbestimmungen
  
Kapitel IXSchlussbestimmungen
 

KAPITEL I : NAME, SITZ, UND DAUER

 

Art. 1 - Name, Rechtsform

Die Genossenschaft trägt den Namen: "Genossenschaft zur Förderung der Nationalmarke für Schweinefleisch", Landwirtschaftliche Genossenschaft, ("Association pour la promotion de la Marque Nationale de la viande de porc", association agricole). Sie ist eine landwirtschaftliche Genossenschaft gemäss dem großherzoglichen Beschluss vom 17. September 1945 über die Revision des Gesetzes vom 27. März 1900 betreffend die Organisation der landwirtschaftlichen Genossenschaften, abgeändert durch das Gesetz vom 25. August 1986.

 

Art. 2 - Sitz, Wirkungsbereich

Die Genossenschaft hat ihren Sitz in L-9360 Brandenburg, 15, rue principale (tel.: 99 01 30). Die Genossenschaft wirkt innerhalb des Großherzogtums Luxemburg.

 

Art. 3 - Dauer

Die Dauer der Genossenschaft ist unbegrenzt.

 

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KAPITEL II: ZWECK UND GEGENSTAND

 

Art. 4 - Zweck und Gegenstand

A) Zweck der Genossenschaft ist die Förderung der Nationalmarke für Schweinefleisch, die Verbesserung der Schweinefleischqualität, die Zusammenfassung des Schweineangebots und die gleichmäßige Belieferung de Marktes über längere Zeiträume mit qualitativ einheitlichen Partien.

B) Gegenstand der Genossenschaft ist:

a) die Beratung der Mitglieder und die Aufstellung gemeinsamer Erzeugungs- und Qualitätsregeln
hinsichtlich des Tiermaterials, der Fütterung und Haltung sowie des Absatzes und der
Fleischqualitätskontrolle, und die Überwachung der Einhaltung dieser Regeln;

b) die Beschaffung von Produktionsmitteln;

c) die Veranstaltung von Werbekampagnen, Ausstellungen und Wettbewerben für Schweinefleisch
und Räucherwaren;

d) die Vermarktung von Schweinen.

Die Genossenschaft kann Geschäftsverbindungen mit anderen Markenfleisch-Erzeugergemeinschaften aufnehmen. Der Genossenschaftsgegenstand kann nur im Wege einer Änderung des Statuts selbst geändert werden.

 

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KAPITEL III: MITGLIEDSCHAFT

 

Art 5 - Mindestzahl der Mitglieder

Die Mindestzahl der Mitglieder ist fünf.

 

Art. 6 - Aufnahmebedingungen

Mitglied können nur Schweineproduzenten werden.

Art. 7 - Erwerb der Mitgliedschaft

Wer Mitglied der Genossenschaft werden will, muss eine Beitrittserklärung unterzeichnen in der vom Vorstand festgelegten Form.

Die Beitrittserklärung enthält die ausdrückliche Verpflichtung des Beitretenden im Fall der Zulassung, die nach dem Statut geschuldeten Einzahlungen auf die Geschäftsanteile zu leisten, sowie die zur Befriedigung der Gläubiger erforderlichen Nachschüsse bis zu der im Statut bestimmten Haftsumme zu zahlen. Über das Beitrittsgesuch entscheidet der Vorstand innerhalb eines Monats. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, so ist der Beschluss, durch welchen der Interessent abgewiesen wird, diesem ohne Verzug mittels eingeschriebenen Briefes mitzuteilen. Der Abgewiesene kann innerhalb Monatsfrist durch Einschreibebrief an den Präsidenten Berufung bei der Generalversammlung einlegen. Das Datum des Poststempels bei der Absendung ist maßgebend für den Ablauf dieser Frist. Die nächste Generalversammlung entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit über die Aufnahme.

Der Beitritt kann auch durch Rechtsnachfolge gemäß Art.11 der Satzung erfolgen.

 

Art. 8 - Ausscheidungsgründe

Die Mitgliedschaft endigt:

- durch freiwilligen Austritt;

- durch Ausschließung;

- durch den Tod;

Die Mitglieder können ihre Mitgliedschaft nicht übertragen.

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Art. 9 - Kündigung durch ein Mitglied

Jedes Mitglied hat das Recht mittels Aufkündigung seinen Austritt aus der Genossenschaft zu erklären, und zwar frühestens nach dreijähriger Mitgliedschaft. Die Aufkündigung findet nur zum Schluss eines Geschäftsjahres statt. Sie muss mindestens drei Monate vorher schriftlich erfolgen. Das austretende Mitglied bleibt haftbar für die vor dem Austritt eingegangenen Verbindlichkeiten. Die Genossenschaft zahlt innerhalb von einem Jahr nach dem Austritt den Nennwert des Geschäftsanteils oder, falls der Bilanzwert unter dem Nennwert liegt, den Bilanzwert des Geschäftsanteils zurück.

 

Art. 10 - Ausschließung eines Mitglieds

Der Vorstand der Genossenschaft kann ein Mitglied nur aus schwerwiegenden Gründen ausschließen, und zwar nach ordnungsgemäßer Vorladung des Betroffenen. Schwerwiegende Gründe des Ausschlusses sind u.a. Nichtbeachtung der Statuten und der Generalversammlungsbeschlüsse. Der Beschluss, durch welchen das Mitglied ausgeschlossen wird, ist diesem von dem Vorstand ohne Verzug mittels eingeschriebenen Briefes mitzuteilen. Von dem Zeitpunkt der Absendung desselben kann das Mitglied nicht mehr an der Generalversammlung teilnehmen, auch nicht Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats sein.

Innerhalb eines Monats nach dieser Zustellung kann er durch einen an den Vorstand gerichteten Einschreibebrief bei der Generalversammlung Berufung einlegen. Die nächste Generalversammlung entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit und geheimer Stimmabgabe. Das ausgeschlossene Mitglied bleibt haftbar für die vor dem Tage der Ausschließung eingegangenen Verbindlichkeiten. Die Genossenschaft zahlt innerhalb von einem Jahr nach der Ausschließung den Nennwert des Geschäftsanteils oder, falls der Bilanzwert unter dem Nennwert liegt, den Bilanzwert des Geschäftsanteils zurück.

 

Art. 11 - Ausscheiden durch Tod

Beim Tode eines Mitgliedes können die Erben die Auflösung der Genossenschaft nicht verlangen. Sie dürfen den Nennwert der Geschäftsanteile oder, falls der Bilanzwert unter dem Nennwert liegt, den Bilanzwert der Geschäftsanteile des Verstorbenen zurückfordern. Sie dürfen aber auch innerhalb von sechs Monaten denjenigen von ihnen bezeichnen und dem Vorstand melden, der die Mitgliedschaft fortsetzt. Beim Ausbleiben einer solchen Meldung erlischt die Mitgliedschaft und die Genossenschaft muss innerhalb von einem Jahr den Nennwert des Geschäftsanteils oder, falls der Bilanzwert unter dem Nennwert liegt, den Bilanzwert des Geschäftsanteils zurückzahlen. Um in den Genuss der Leistungen der Genossenschaft zu gelangen, muss der Rechtsnachfolger die in Art. 6 vorgesehen Bedingungen erfüllen.

Die Erben oder der Rechtsnachfolger bleiben solidarisch haftbar für die durch den Verstorbenen bis zum Todestag eingegangenen Verpflichtungen.

 

 

KAPITEL IV : RECHTSVERHÄLTNISSE DER GENOSSENSCHAFT UND DER

GENOSSENSCHAFTSMITGLIEDER

Art. 12 - Rechtsverhältnisse zwischen Genossenschaft und Mitglieder

Das Rechtsverhältnis der Genossenschaft und der Genossenschaftsmitglieder wird zunächst geregelt durch gegenwärtige Satzung, die nur sofern von den Bestimmungen des großherzoglichen Beschlusses vom 17. September 1945 über die Revision des Gesetzes vom 27. März 1900 betreffend die landwirtschaftlichen Genossenschaften, abgeändert durch das Gesetz vom 25. August 1986, abweichen darf, als dies ausdrücklich für zulässig erklärt ist.

 

1) Die Dienststelle für Genossenschaftswesen der Verwaltung der technischen Dienste für Landwirtschaft ist
zuständig für die Kontrolle der landwirtschaftlichen Genossenschaften (16, Escherstrasse, Luxemburg, Tel. 457172-1)

 

Art. 13 - Haftung der Mitglieder

Für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft haften die Genossenschaftsmitglieder solidarisch. Die Verpflichtung der Genossenschaftsmitglieder, Nachschüsse für die Befriedigung der Gläubiger zu leisten, wird beschränkt auf eine Haftsumme von 2.500 € (10000 LUF) pro Mitglied. Wer in die Genossenschaft eintritt, haftet auch für die vor seinem Eintritt eingegangenen Verbindlichkeiten.

 

Art. 14 - Rechte der Mitglieder

Jedes Mitglied hat das Recht :

a) an den Generalversammlungen stimmberechtigt teilzunehmen und Vorschläge für die gemeinsamen Maßnahmen vorzutragen;

b) aktives und passives Wahlrecht auszuüben;

c) alle Einrichtungen und Leistungen der Genossenschaft nach den dafür getroffenen Bestimmungen in Anspruch zu nehmen.

 

Art 15 - Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied hat die Pflicht

a) den Bestimmungen der Satzung und den Beschlüssen der Organe der Genossenschaft nachzukommen;

b) den Zweck und die Aufgaben der Genossenschaft zu fördern und alles zu unterlassen, was den
Belangen der Genossenschaft zuwiderläuft ;

c) die Geschäftsanteile, Jahresbeiträge, Gebühren und andere Verbindlichkeiten innerhalb 30 Tagen
nach Aufforderung an die Genossenschaftskasse zu entrichten.

 

KAPITEL V : ORGANE DER GENOSSENSCHAFT

 

Art 16 - Organe der Genossenschaft

Die Organe der Genossenschaft sind:

- die Generalversammlung

- der Vorstand

- der Aufsichtsrat gemäß Artikel 44

 

Die Generalversammlung.

Art 17 - Berufung der Generalversammlung, Berufungsrecht der Minderheit

Die Generalversammlung ist das oberste Organ der Genossenschaft. Die Generalversammlung muss vom Vorstand jährlich mindestens einmal einberufen werden und zwar spätestens 3 Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres. Außerdem kann der Vorstand zu jeder Zeit außerordentliche Generalversammlungen einberufen; der Vorstand oder der Aufsichtsrat sind verpflichtet eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen, wenn dies von mindestens zehn Mitgliedern unter Angabe der Tagesordnung beantragt wird, und zwar innerhalb 21 Tagen nach der Eingabe. Jeder Antrag, der von wenigstens zehn Mitgliedern unterschrieben wird, muss auf die Tagesordnung gesetzt werden. Die Einladung und die Tagesordnung sind allen Mitgliedern wenigstens 8 Tage vorher schriftlich zuzusenden.

Art. 18 - Rechte der Generalversammlung

Die Generalversammlung beschließt in den im Gesetz und in der Satzung ausdrücklich bestimmten Fällen, namentlich über

 

1. die Besetzung des Vorstands und des Aufsichtsrats;

2. die Geschäftsordnung;

3. die gemeinsamen Erzeugungs- und Qualitätsregeln gemäß den Abstimmungsbedingungen des Art. 42;

4. die Verarbeitung von Schweinefleisch gemäß den Abstimmungsbedingungen des Art. 42

5. die Andienungspflicht sämtlicher Schweine, für die die Nationalmarke beantragt wird

6. die Festsetzung der von den Mitgliedern zu leistenden Gebühren, die sich nach der Schweineproduktion der
Betriebe der Mitglieder richten muss.

7. die Aufnahme von Anleihen über 12.400 € (500.000 LUF

8. die Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats, und gegebenenfalls die Amtsenthebung der
Mitglieder dieser Organe;

9. den nächstjährigen Haushaltplan;

10. alle gegen die Geschäftsführung eingebrachten Beschwerden;

11. die Auslegung der Statuten, der Geschäftsordnung sowie früherer Beschlüsse der
Generalversammlung bei Meinungsverschiedenheiten;

12. Satzungsänderungen;

13. Auflösung und Liquidation der Genossenschaft.

Art 19 - Generalversammlung, Abstimmung

In der Generalversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.

Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident des Vorstands oder sein Stellvertreter.
Ausgenommen in Fällen in denen die Satzung ausdrücklich eine andere Stimmenmehrheit vorsieht (z.B.bei Änderungen der Satzung oder der Qualitäts- und Erzeugungsregeln oder bei Auflösung der Genossenschaft) beschließt die Generalversammlung über alle auf der Tagesordnung stehenden Punkte mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden, resp. vertretenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Zur Gültigkeit eines Generalversammlungsbeschlusses ist erforderlich, dass der Gegenstand bei der Berufung der Generalversammlung bezeichnet wird. Die gefassten Beschlüsse sind bindend für alle Mitglieder.

Geheime Abstimmung findet statt bei Wahlen und im Falle von Personenfragen. Im übrigen muss sie erfolgen, wenn mindestens drei Mitglieder dies verlangen. Die Mitglieder der Genossenschaft werden schriftlich über die Beschlüsse der Generalversammlung unterrichtet.

 

Art. 20 - Stimmvollmacht

In der Ausübung ihrer Rechte bzw. ihres Stimmrechtes können die Mitglieder sich durch einen in ihrem Betrieb hauptberuflich beschäftigten großjährigen Familienangehörigen mittels schriftlicher Vollmacht vertreten lassen.

Art. 21 - Niederschrift über die Beschlüsse der Generalversammlung

Über die Beschlüsse der Generalversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Das Protokoll soll den Ort und den Tag der Versammlung, den Namen des Vorsitzenden sowie Art und Ergebnis der Abstimmung und die Feststellung des Vorsitzenden über die Beschlussfassung enthalten.

Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und den anwesenden Mitgliedern des Vorstands zu unterschreiben. Ihm sind die Belege über die Einberufung als Anlage beizufügen.

Wird eine Änderung der Satzung beschlossen, so ist dem Protokoll außerdem ein Verzeichnis der erschienenen oder vertretenen Mitglieder beizufügen.

Jedem Mitglied ist die Einsicht in das Protokoll gestattet. Das Protokoll ist von der Genossenschaft aufzubewahren.

Der Wortlaut des Protokolls ist in der nächsten Generalversammlung vorzulesen.

 

Der Vorstand

 

Art. 22 - Zusammensetzung und Wahl

Der Vorstand besteht aus mindestens drei und höchstens 9 Mitgliedern, und wird von der Generalversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt.

Die Vorstandsmitglieder müssen Mitglied der Genossenschaft sein. Die Mitglieder des Vorstandes dürfen dem Aufsichtsrat nicht angehören.

Art. 23 - Kandidaturen

Kandidaturerklärungen sind wenigstens 3 Tage vor dem für die Wahlen festgesetzten Datum schriftlich an die Geschäftsstelle der Genossenschaft einzureichen. Maßgebend für den Ablauf dieser Frist ist das Datum des Poststempels.

 

Art. 24 - Präsident, 1. Vize-Präsident, 2. Vize-Präsident, Geschäftsführer, Rechnungsführer

Die Vorstandsmitglieder wählen unter sich einen Präsidenten und zwei Vize-Präsidenten. Der Vorstand
ernennt einen Geschäftsführer und einen Rechnungsführer.

 

Art 25 - Wiederwahl

Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist zulässig, und sie gelten von Rechts wegen als Kandidaten für die
Neuwahl, falls sie keine gegenteilige Erklärung abgeben.

Art. 26 - Mandatsniederlegung

Mandatsniederlegungserklärungen von Vorstandsmitgliedern sind schriftlich dem Präsidenten vorzulegen. Ausscheidende gewählte Vorstandsmitglieder werden in der nächsten Generalversammlung durch Ergänzungswahl ersetzt. Der Gewählte beendigt die Amtsdauer des Vorgängers.

Reichen mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder ihren Rücktritt ein, so muss der Präsident innerhalb eines Monats eine außerordentliche Generalversammlung einberufen, die Neuwahlen vorzunehmen hat. Im Falle der Amtsniederlegung sämtlicher Vorstandsmitglieder sind die Entlassungsgesuche, resp. das Kollektiventlassungsgesuch an den Präsidenten des Aufsichtsrates zu richten, der innerhalb eines Monats eine außerordentliche Generalversammlung für Neuwahlen einberuft.

Bis zur erfolgten Neuwahl müssen die alten Vorstandsmitglieder in ihren Ämtern bleiben. Sie sind verantwortlich
für Verluste, welche der Genossenschaft dadurch entstehen, dass sie ihre Ämter vorzeitig verlassen und so die Geschäfte vernachlässigt haben.

 

Art 27 - Aufgaben und Pflichten des Vorstands

Der Vorstand führt die Geschäfte der Genossenschaft nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Generalversammlung. Er hat dafür zu sorgen, dass die erforderlichen Bücher der Genossenschaft
ordnungsgemäß geführt werden.

Zu dessen Aufgaben gehören insbesondere:

1. gerichtliche und außergerichtliche Vertretung der Genossenschaft;

2. Führung eines Mitgliederverzeichnisses ;

3. Aufstellung der Geschäftsordnung und des Haushaltsplans;

4. Festsetzung der Tagesordnung;

5. Verantwortliche Zeichnung der Gewinn- und Verlustrechnung, der Bilanz und des Inventars.

Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einer Genossenschaft anzuwenden. Über vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Genossenschaft haben sie Stillschweigen zu bewahren.

Vorstandsmitglieder die ihre Pflichten verletzen, sind der Genossenschaft zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Ist streitig, ob sie die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsführers einer Genossenschaft angewandt haben, so trifft sie die Beweislast.

 

Art. 28 - Einberufung des Vorstands, Beschlussfassung

Auf mündliche oder schriftliche Einberufung durch den Präsidenten tritt der Vorstand zusammen, so oft es die Interessen der Genossenschaft erfordern, mindestens aber einmal pro Jahr. Desgleichen tritt er zusammen wenn dies von mindestens 2 Mitgliedern des Vorstands verlangt wird.

Der Vorstand ist beschlussfähig wenn die Mehrheit der Mitglieder des Vorstandes anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Präsidenten oder seines Stellvertreters entscheidend.

 

Art 29 - Leitung der Vorstandssitzung

Der Präsident oder vertretungsweise der Vize-Präsident, beziehungsweise das älteste Mitglied, leitet die Vorstandssitzung.

Art. 30 - Beurkundung von Beschlüssen

Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll anzufertigen und vom Präsidenten und den anwesenden Mitgliedern des Vorstandes zu unterzeichnen. Ist ein Vorstandsmitglied nicht mit dem Wortlaut des Protokolls einverstanden, so wird seine Stellungnahme kurzgefasst in das Protokoll eingetragen. Das Protokoll ist vom Vorstand aufzubewahren.

Art 31 - Prokura

Zeichnungsberechtigt für die Genossenschaft ist der Präsident beziehungsweise eine andere Person, welche
seitens des Vorstands hierzu ausersehen ist und entsprechend Prokura erhalten hat.

 

Der Aufsichtsrat

 

 

Art. 32 - Zusammensetzung und Wahl

Der Aufsichtsrat, bestehend aus drei Mitgliedern, wird voll der Generalversammlung auf vier Jahre gewählt, vorbehaltlich des Art. 44. Die Aufsichtsratsmitglieder müssen Mitglied der Genossenschaft sein. Sie wählen unter sich einen Präsidenten und einen Vize-Präsidenten. Im übrigen gelten die Bestimmungen des Art. 23.

Art. 33- Aufgaben und Pflichten

Der Aufsichtsrat hat den Vorstand bei seiner Geschäftsführung auf allen Gebieten zu überwachen und zu dem Zweck sich von dem Gange der Angelegenheiten der Genossenschaft zu unterrichten. Er kann jederzeit über dieselben Berichterstattung von dem Vorstand verlangen und selbst oder durch einzelne von ihm zu bestimmende Mitglieder die Bücher und Schriften der Genossenschaft einsehen sowie den Vermögensbestand untersuchen.

Der Aufsichtsrat hat die Gewinn- und Verlustrechnung, die Bilanz, das Inventar und den nächstjährigen Haushaltsplan zu prüfen und der Generalversammlung darüber Bericht zu erstatten.

Bei festgestellten Unregelmäßigkeiten in punkto Geschäftsführung, ist der Aufsichtsrat verpflichtet den Präsidenten
des Vorstandes in Kenntnis zu setzen. Bei Nichtbeseitigung dieser festgestellten

Unregelmäßigkeiten durch den Vorstand, sowie bei Feststellung grober Fahrlässigkeit der Genossenschaft, ist der Aufsichtsrat berechtigt die Generalversammlung einzuberufen, diese über die gemachten Feststellungen in Kenntnis zu setzen und gegebenenfalls deren Entscheid herbeizuführen. Den Vorsitz in dieser Versammlung führt der Präsident des Aufsichtsrats oder sein Stellvertreter.

 

Art. 34 - Entschädigung für die Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder

Die Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrates üben ihr Amt ehrenamtlich aus. Für Reise-, Aufenthaltsunkosten und außerordentlichen Leistungen kann ihnen jedoch eine Entschädigung gewährt werden. Die Höhe derselben ist vom Vorstand festzusetzen.

 

KAPITEL VI : FINANZIERUNG UND RECHNUNGSWESEN

Art. 35 - Finanzierung

Die Geldmittel der Genossenschaft werden aufgebracht durch Geschäftsanteile und Gebühren, gegebenenfalls durch Anleihen, Jahresbeiträge, Spenden, Zuwendungen und Nachschüsse. Die Nachschusspflicht ist auf die in Art. 14 angegebene Haftsumme beschränkt.

Art. 36 - Eigenkapital

Ein Beschluss über die Auflösung der Ergebnisrücklage darf nur gemäß den Abstimmungsbedingungen des Artikels 42 gefa8t werden.

Art. 37 - Geschäftsanteil

Der Geschäftsanteil beträgt 250 € [10000 LUF].

Jedes Mitglied zeichnet einen Geschäftsanteil.

Die Genossenschaft zahlt innerhalb von einem Jahr nach der Kündigung den Nennwert des Geschäftsanteils oder, falls der Bilanzwert unter dem Nennwert liegt, den Bilanzwert des Geschäftsanteils zurück. Bei Ausscheidung eines Mitglieds wird der Bilanzwert eines Anteils aufgrund der Abschlussbilanz des Geschäftsjahres festgestellt, in dem die Aufkündigung schriftlich erklärt wurde.

Art. 38 - Jahresbeitrag

Auf Vorschlag des Vorstandes kann ein jährlicher Beitrag erhoben werden. Der Jahresbeitrag wird durch die Generalversammlung festgelegt. Der Jahresbeitrag darf 75 € (3000 LUF) nicht überschreiten.

Art. 39 - Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr beginnt mit dem 1. Januar und endigt mit dem darauffolgenden 31. Dezember, mit Ausnahme des ersten Geschäftsjahres, das am Gründungstage beginnt.

Art. 40 - Buchführung

Die Führung der Bücher und die Aufstellung des Jahresabschlusses haben nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung zu erfolgen. Die Buchführung wird durch die Kassenrevisoren bzw. den Aufsichtsrat geprüft. Über alle Prüfungen sind Berichte anzufertigen und von den Kassenrevisoren bzw. von mindestens zwei Aufsichtsratsmitgliedern zu unterzeichnen.

Spätestens zum 1. März nach Ablauf des Geschäftsjahres hat der Vorstand den Kassenrevisoren bzw. dem Aufsichtsrat vorzulegen:

1. eine Bilanz;

2. eine Aufstellung der Erträge und Aufwendungen (Gewinn- und Verlustrechnung);

3. ein Inventar.

Ergibt sich bei der Aufstellung der Jahresbilanz oder einer Zwischenbilanz oder ist bei pflichtgemäßem Ermessen anzunehmen, dass ein Verlust besteht, der durch die Hälfte des Gesamtbetrages der Geschäftsanteile und der Rücklagen nicht gedeckt ist, so hat der Vorstand unverzüglich die Generalversammlung einzurufen und ihr dies anzuzeigen.

 

Art. 41 - Rechtzeitige Bekanntmachung von Jahresabschluss, Inventar und Bericht der Kassenrevisoren bzw. des Aufsichtsrats

Die Bilanz, die Gewinn- und Verlustrechnung, das Inventar sowie der Bericht der Kassenrevisoren bzw. des Aufsichtsrates sollen mindestens eine Woche vor der Generalversammlung in dem Geschäftsraum der Genossenschaft oder an einer anderen durch den Vorstand bekannt zumachenden geeigneten

Stelle zur Einsicht der Mitglieder ausgelegt oder ihnen sonst zur Kenntnis gebracht werden. Jedes Mitglied ist
berechtigt, eine Kopie der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung, des Inventars und des Berichts der Kassenrevisoren bzw. des Aufsichtsrats zu verlangen.

Die Bilanz, die Gewinn- und Verlustrechnung und das Inventar werden, nachdem sie von den Kassenrevisoren bzw. vom Aufsichtsrat geprüft worden sind, mit den etwaigen Vorschlägen der Kassenrevisoren bzw. des Aufsichtsrats, der Generalversammlung zur Genehmigung und Entlastung des Vorstandes und der Kassenrevisoren bzw. des Aufsichtsrates vorgelegt.

 

KAPITEL VII : SATZUNGSÄNDERUNG, AUFLÖSUNG UND LIQUIDATION

 

Art. 42 - SatzungsÄnderung

Eine Abänderung der Satzung kann nur durch die Generalversammlung beschlossen werden. Dabei verfügt jedes Genossenschaftsmitglied über eine Stimme.

Zu einer Änderung des Satzung bedarf es der Anwesenheit von 2/3 der Mitglieder und einer Mehrheit, die mindestens zwei Drittel der abgegebenen Stimmen umfasst; falls 2/3 der Mitglieder nicht anwesend sind, wird nach einer Frist von mindestens 8 Tagen eine zweite Generalversammlung einberufen. In der zweiten Versammlung bedarf der Beschluss über eine Satzungsänderung nur noch der Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Stimmen.

 

Art. 43 - Auflösung, Liquidation

Auflösung und Liquidation erfolgen gemäß den Bestimmungen des großherzoglichen Beschlusses vom 17. September 1945, abgeändert durch das Gesetz vom 25. August 1986, wobei jedes Genossenschaftsmitglied über eine Stimme verfügt.

Die Verteilung des Vermögens nach der beschlossenen Auflösung erfolgt im Verhältnis zu den Geschäftsanteilen der Mitglieder, gemäß den gesetzlichen Bestimmungen.

 

KAPITEL VIII : ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

 

Art. 44 - Solange die Genossenschaft aus weniger als fünfzig Mitgliedern besteht, gelten folgende Übergangsbestimmungen:

- die Aufgaben des Aufsichtsrats werden durch zwei Kassenrevisoren wahrgenommen;

- die Kassenrevisoren werden von der Generalversammlung auf ein Jahr gewählt. Die Kassenrevisoren müssen Mitglied der Genossenschaft sein.

 

KAPITEL IX : SCHLUSSBESTIMMUNGEN

 

Art. 45 - Alle Einzelheiten, welche durch gegenwärtige Satzung bzw. durch die gesetzlichen Bestimmungen nicht geregelt sind, werden durch Beschluss der Generalversammlung entschieden.

Art. 46 - Inkrafttreten

Die Satzungsänderungen wurden von den Genossenschaftsmitgliedern am 13. Mai 1991 in Mersch beschlossen. Der Vorstand soll die zivilrechtliche Anerkennung der Satzungsänderung beantragen.

Gründung: 29 Juni 1990

1. Satzungsänderung: