| KAPITEL I : NAME, SITZ, UND DAUER
Art. 1
- Name, Rechtsform
Die Genossenschaft trägt den Namen:
"Genossenschaft zur Förderung der Nationalmarke für
Schweinefleisch", Landwirtschaftliche
Genossenschaft, ("Association pour la promotion de la Marque
Nationale de la viande de porc", association agricole). Sie ist eine
landwirtschaftliche Genossenschaft gemäss dem großherzoglichen Beschluss
vom 17. September 1945 über die Revision des Gesetzes vom 27. März 1900
betreffend die Organisation der landwirtschaftlichen Genossenschaften,
abgeändert durch das Gesetz vom 25. August 1986.
Art. 2 - Sitz, Wirkungsbereich
Die Genossenschaft hat ihren Sitz in L-9360 Brandenburg,
15, rue principale (tel.: 99 01 30). Die Genossenschaft wirkt innerhalb
des Großherzogtums Luxemburg.
Art. 3 - Dauer
Die Dauer der Genossenschaft ist unbegrenzt.
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KAPITEL II: ZWECK UND GEGENSTAND
Art. 4
- Zweck und Gegenstand
A) Zweck der Genossenschaft ist die Förderung der
Nationalmarke für Schweinefleisch, die Verbesserung der
Schweinefleischqualität, die Zusammenfassung des Schweineangebots und die
gleichmäßige Belieferung de Marktes über längere Zeiträume mit
qualitativ einheitlichen Partien.
B) Gegenstand der Genossenschaft ist:
a) die Beratung der Mitglieder und die Aufstellung gemeinsamer
Erzeugungs- und Qualitätsregeln
hinsichtlich des Tiermaterials, der Fütterung und Haltung sowie des Absatzes
und der
Fleischqualitätskontrolle, und die Überwachung der Einhaltung dieser Regeln;
b) die Beschaffung von Produktionsmitteln;
c) die Veranstaltung von Werbekampagnen, Ausstellungen und
Wettbewerben für Schweinefleisch
und Räucherwaren;
d) die Vermarktung von Schweinen.
Die Genossenschaft kann Geschäftsverbindungen mit anderen
Markenfleisch-Erzeugergemeinschaften aufnehmen. Der Genossenschaftsgegenstand
kann nur im Wege einer Änderung des Statuts selbst geändert werden.
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KAPITEL III: MITGLIEDSCHAFT
Art 5
- Mindestzahl der Mitglieder
Die Mindestzahl der Mitglieder ist fünf.
Art. 6 -
Aufnahmebedingungen
Mitglied können nur Schweineproduzenten werden.
Art. 7
- Erwerb der Mitgliedschaft
Wer Mitglied der Genossenschaft werden will, muss eine
Beitrittserklärung unterzeichnen in der vom Vorstand festgelegten Form.
Die Beitrittserklärung enthält die ausdrückliche
Verpflichtung des Beitretenden im Fall der Zulassung, die nach dem Statut
geschuldeten Einzahlungen auf die Geschäftsanteile zu leisten, sowie die
zur Befriedigung der Gläubiger erforderlichen Nachschüsse bis zu der im
Statut bestimmten Haftsumme zu zahlen. Über das Beitrittsgesuch
entscheidet der Vorstand innerhalb eines Monats. Lehnt der Vorstand die
Aufnahme ab, so ist der Beschluss, durch welchen der Interessent
abgewiesen wird, diesem ohne Verzug mittels eingeschriebenen Briefes
mitzuteilen. Der Abgewiesene kann innerhalb Monatsfrist durch
Einschreibebrief an den Präsidenten Berufung bei der Generalversammlung
einlegen. Das Datum des Poststempels bei der Absendung ist maßgebend für
den Ablauf dieser Frist. Die nächste Generalversammlung entscheidet mit
einfacher Stimmenmehrheit über die Aufnahme.
Der Beitritt kann auch durch Rechtsnachfolge gemäß
Art.11 der Satzung erfolgen.
Art. 8 - Ausscheidungsgründe
Die Mitgliedschaft endigt:
- durch freiwilligen Austritt;
- durch Ausschließung;
- durch den Tod;
Die Mitglieder können ihre Mitgliedschaft nicht
übertragen.
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Art. 9 - Kündigung durch ein Mitglied
Jedes Mitglied hat das Recht mittels Aufkündigung
seinen Austritt aus der Genossenschaft zu erklären, und zwar frühestens
nach dreijähriger Mitgliedschaft. Die Aufkündigung findet nur zum
Schluss eines Geschäftsjahres statt. Sie
muss mindestens drei Monate vorher schriftlich erfolgen. Das austretende
Mitglied bleibt haftbar für die vor dem Austritt eingegangenen
Verbindlichkeiten. Die Genossenschaft zahlt innerhalb von einem Jahr nach
dem Austritt den Nennwert des Geschäftsanteils oder, falls der Bilanzwert
unter dem Nennwert liegt, den Bilanzwert des Geschäftsanteils zurück.
Art. 10 -
Ausschließung eines Mitglieds
Der Vorstand der Genossenschaft kann ein Mitglied nur
aus schwerwiegenden Gründen ausschließen, und zwar nach
ordnungsgemäßer Vorladung des Betroffenen. Schwerwiegende Gründe des
Ausschlusses sind u.a. Nichtbeachtung der Statuten und der
Generalversammlungsbeschlüsse. Der Beschluss, durch welchen das Mitglied
ausgeschlossen wird, ist diesem von dem Vorstand ohne Verzug mittels
eingeschriebenen Briefes mitzuteilen. Von dem Zeitpunkt der Absendung
desselben kann das Mitglied nicht mehr an der Generalversammlung
teilnehmen, auch nicht Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats sein.
Innerhalb eines Monats nach dieser Zustellung kann er
durch einen an den Vorstand gerichteten Einschreibebrief bei der
Generalversammlung Berufung einlegen. Die nächste Generalversammlung
entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit und geheimer Stimmabgabe. Das
ausgeschlossene Mitglied bleibt haftbar für die vor dem Tage der
Ausschließung eingegangenen Verbindlichkeiten. Die Genossenschaft zahlt
innerhalb von einem Jahr nach der Ausschließung den Nennwert des
Geschäftsanteils oder, falls der Bilanzwert unter dem Nennwert liegt, den
Bilanzwert des Geschäftsanteils zurück.
Art. 11
- Ausscheiden durch Tod
Beim Tode eines
Mitgliedes können die Erben die Auflösung der Genossenschaft nicht
verlangen. Sie dürfen den Nennwert der Geschäftsanteile oder, falls der
Bilanzwert unter dem Nennwert liegt, den Bilanzwert der Geschäftsanteile
des Verstorbenen zurückfordern. Sie dürfen aber auch innerhalb von sechs
Monaten denjenigen von ihnen bezeichnen und dem Vorstand melden, der die
Mitgliedschaft fortsetzt. Beim Ausbleiben einer solchen Meldung erlischt
die Mitgliedschaft und die Genossenschaft muss innerhalb von einem Jahr
den Nennwert des Geschäftsanteils oder, falls der Bilanzwert unter dem
Nennwert liegt, den Bilanzwert des Geschäftsanteils zurückzahlen. Um in
den Genuss der Leistungen der Genossenschaft zu gelangen, muss der
Rechtsnachfolger die in Art. 6 vorgesehen Bedingungen erfüllen.
Die Erben oder der Rechtsnachfolger bleiben solidarisch
haftbar für die durch den Verstorbenen bis zum Todestag eingegangenen
Verpflichtungen.
KAPITEL IV : RECHTSVERHÄLTNISSE
DER GENOSSENSCHAFT UND DER
GENOSSENSCHAFTSMITGLIEDER
Art. 12 - Rechtsverhältnisse zwischen Genossenschaft
und Mitglieder
Das Rechtsverhältnis der Genossenschaft und der
Genossenschaftsmitglieder wird zunächst geregelt
durch gegenwärtige Satzung, die nur sofern von den
Bestimmungen des großherzoglichen Beschlusses vom 17. September 1945
über die Revision des Gesetzes vom 27. März 1900 betreffend die
landwirtschaftlichen Genossenschaften, abgeändert durch das Gesetz vom
25. August 1986, abweichen darf, als dies ausdrücklich für zulässig
erklärt ist.
1) Die Dienststelle für Genossenschaftswesen der
Verwaltung der technischen Dienste für Landwirtschaft ist
zuständig für die Kontrolle der landwirtschaftlichen Genossenschaften
(16, Escherstrasse, Luxemburg, Tel. 457172-1)
Art. 13 - Haftung der Mitglieder
Für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft haften die
Genossenschaftsmitglieder solidarisch. Die Verpflichtung der
Genossenschaftsmitglieder, Nachschüsse für die Befriedigung der
Gläubiger zu leisten, wird beschränkt auf eine Haftsumme von
2.500 € (10000 LUF) pro Mitglied. Wer
in die Genossenschaft eintritt, haftet auch für die vor seinem Eintritt
eingegangenen Verbindlichkeiten.
Art. 14
- Rechte der Mitglieder
Jedes Mitglied hat das Recht :
a) an den Generalversammlungen stimmberechtigt teilzunehmen
und Vorschläge für die gemeinsamen Maßnahmen vorzutragen;
b) aktives und passives Wahlrecht auszuüben;
c) alle Einrichtungen und Leistungen der Genossenschaft
nach den dafür getroffenen Bestimmungen in Anspruch zu nehmen.
Art 15 - Pflichten der
Mitglieder
Jedes Mitglied hat die Pflicht
a) den Bestimmungen der Satzung und den Beschlüssen der
Organe der Genossenschaft nachzukommen;
b) den Zweck und die Aufgaben der Genossenschaft zu fördern
und alles zu unterlassen, was den
Belangen der Genossenschaft zuwiderläuft ;
c) die Geschäftsanteile, Jahresbeiträge,
Gebühren und andere Verbindlichkeiten innerhalb 30 Tagen
nach Aufforderung an die Genossenschaftskasse zu entrichten.
KAPITEL V : ORGANE DER GENOSSENSCHAFT
Art 16 - Organe der
Genossenschaft
Die Organe der
Genossenschaft sind:
- die Generalversammlung
- der Vorstand
- der Aufsichtsrat gemäß Artikel 44
Die Generalversammlung.
Art 17 - Berufung der
Generalversammlung, Berufungsrecht der Minderheit
Die Generalversammlung ist
das oberste Organ der Genossenschaft. Die Generalversammlung muss vom
Vorstand jährlich mindestens einmal einberufen werden und zwar spätestens
3 Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres. Außerdem kann der Vorstand
zu jeder Zeit außerordentliche Generalversammlungen einberufen; der Vorstand
oder der Aufsichtsrat sind verpflichtet eine außerordentliche Generalversammlung
einzuberufen, wenn dies von mindestens zehn Mitgliedern unter Angabe der
Tagesordnung beantragt wird, und zwar innerhalb 21 Tagen nach der Eingabe.
Jeder Antrag, der von wenigstens zehn Mitgliedern unterschrieben wird,
muss auf die Tagesordnung gesetzt werden. Die Einladung und die Tagesordnung
sind allen Mitgliedern wenigstens 8 Tage vorher schriftlich zuzusenden.
Art. 18 - Rechte der
Generalversammlung
Die Generalversammlung beschließt in den im Gesetz und in
der Satzung ausdrücklich bestimmten Fällen, namentlich über
1. die Besetzung des Vorstands und des Aufsichtsrats;
2. die Geschäftsordnung;
3. die gemeinsamen Erzeugungs- und Qualitätsregeln gemäß
den Abstimmungsbedingungen des Art. 42;
4. die Verarbeitung von Schweinefleisch gemäß den Abstimmungsbedingungen
des Art. 42
5. die Andienungspflicht sämtlicher Schweine, für die die
Nationalmarke beantragt wird
6. die Festsetzung der von den Mitgliedern zu leistenden
Gebühren, die sich nach der Schweineproduktion der
Betriebe der Mitglieder richten muss.
7. die Aufnahme von Anleihen über 12.400 € (500.000 LUF
8. die Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats, und
gegebenenfalls die Amtsenthebung der
Mitglieder dieser Organe;
9. den nächstjährigen Haushaltplan;
10. alle gegen die Geschäftsführung eingebrachten Beschwerden;
11. die Auslegung der Statuten, der Geschäftsordnung
sowie früherer Beschlüsse der
Generalversammlung bei Meinungsverschiedenheiten;
12. Satzungsänderungen;
13. Auflösung und Liquidation
der Genossenschaft.
Art 19 - Generalversammlung, Abstimmung
In der Generalversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.
Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident
des Vorstands oder sein Stellvertreter.
Ausgenommen in Fällen in denen die Satzung ausdrücklich eine andere Stimmenmehrheit
vorsieht (z.B.bei
Änderungen der Satzung oder der Qualitäts- und Erzeugungsregeln oder bei
Auflösung der Genossenschaft) beschließt die Generalversammlung über alle
auf der Tagesordnung stehenden Punkte mit einfacher Stimmenmehrheit der
anwesenden, resp. vertretenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt der
Antrag als abgelehnt. Zur Gültigkeit eines Generalversammlungsbeschlusses
ist erforderlich, dass der Gegenstand bei der Berufung der Generalversammlung
bezeichnet wird. Die gefassten Beschlüsse sind bindend für alle Mitglieder.
Geheime Abstimmung findet statt bei Wahlen und im Falle
von Personenfragen. Im übrigen muss sie erfolgen, wenn mindestens drei
Mitglieder dies verlangen. Die Mitglieder der Genossenschaft werden schriftlich
über die Beschlüsse der Generalversammlung unterrichtet.
Art. 20 - Stimmvollmacht
In der Ausübung ihrer Rechte
bzw. ihres Stimmrechtes können die Mitglieder sich durch einen in ihrem
Betrieb hauptberuflich beschäftigten großjährigen Familienangehörigen
mittels schriftlicher Vollmacht vertreten lassen.
Art. 21 - Niederschrift über
die Beschlüsse der Generalversammlung
Über die Beschlüsse der Generalversammlung ist ein
Protokoll anzufertigen. Das Protokoll
soll den Ort und den Tag der Versammlung, den Namen des Vorsitzenden sowie
Art und Ergebnis der Abstimmung und die Feststellung des Vorsitzenden
über die Beschlussfassung enthalten.
Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und den anwesenden
Mitgliedern des Vorstands zu unterschreiben. Ihm sind die Belege über die
Einberufung als Anlage beizufügen.
Wird eine Änderung der Satzung beschlossen, so ist dem
Protokoll außerdem ein Verzeichnis der erschienenen oder vertretenen
Mitglieder beizufügen.
Jedem Mitglied ist die Einsicht in das Protokoll
gestattet. Das Protokoll ist von der Genossenschaft aufzubewahren.
Der Wortlaut des Protokolls ist in der nächsten
Generalversammlung vorzulesen.
Der Vorstand
Art. 22 - Zusammensetzung und Wahl
Der Vorstand besteht aus mindestens drei und höchstens 9
Mitgliedern, und wird von der Generalversammlung für die Dauer von vier
Jahren gewählt.
Die Vorstandsmitglieder müssen Mitglied der
Genossenschaft sein. Die Mitglieder des Vorstandes dürfen dem
Aufsichtsrat nicht angehören.
Art. 23
- Kandidaturen
Kandidaturerklärungen sind wenigstens 3 Tage vor dem für
die Wahlen festgesetzten Datum schriftlich an die Geschäftsstelle der
Genossenschaft einzureichen. Maßgebend für den Ablauf dieser Frist ist
das Datum des Poststempels.
Art. 24 - Präsident, 1.
Vize-Präsident, 2. Vize-Präsident, Geschäftsführer, Rechnungsführer
Die Vorstandsmitglieder wählen unter sich einen Präsidenten
und zwei Vize-Präsidenten. Der Vorstand
ernennt einen Geschäftsführer und einen Rechnungsführer.
Art 25 - Wiederwahl
Wiederwahl der Vorstandsmitglieder
ist zulässig, und sie gelten von Rechts wegen als Kandidaten für die
Neuwahl, falls sie keine gegenteilige Erklärung abgeben.
Art. 26 - Mandatsniederlegung
Mandatsniederlegungserklärungen von Vorstandsmitgliedern
sind schriftlich dem Präsidenten vorzulegen. Ausscheidende gewählte Vorstandsmitglieder
werden in der nächsten Generalversammlung durch Ergänzungswahl ersetzt.
Der Gewählte beendigt die Amtsdauer des Vorgängers.
Reichen mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder ihren
Rücktritt ein, so muss der Präsident innerhalb eines Monats eine außerordentliche
Generalversammlung einberufen, die Neuwahlen vorzunehmen hat. Im Falle
der Amtsniederlegung sämtlicher Vorstandsmitglieder sind die Entlassungsgesuche,
resp. das Kollektiventlassungsgesuch an den Präsidenten des Aufsichtsrates
zu richten, der innerhalb eines Monats eine außerordentliche Generalversammlung
für Neuwahlen einberuft.
Bis zur erfolgten Neuwahl müssen die alten Vorstandsmitglieder
in ihren Ämtern bleiben. Sie sind verantwortlich
für Verluste, welche der Genossenschaft dadurch entstehen, dass sie ihre
Ämter vorzeitig verlassen und so die Geschäfte vernachlässigt haben.
Art 27 - Aufgaben und Pflichten
des Vorstands
Der Vorstand führt die Geschäfte der Genossenschaft nach
Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Generalversammlung. Er hat
dafür zu sorgen, dass die erforderlichen Bücher der Genossenschaft
ordnungsgemäß geführt werden.
Zu dessen Aufgaben gehören insbesondere:
1. gerichtliche und außergerichtliche Vertretung der Genossenschaft;
2. Führung eines Mitgliederverzeichnisses ;
3. Aufstellung der Geschäftsordnung und des Haushaltsplans;
4. Festsetzung der Tagesordnung;
5. Verantwortliche Zeichnung
der Gewinn- und Verlustrechnung, der Bilanz und des Inventars.
Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Geschäftsführung
die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einer
Genossenschaft anzuwenden. Über vertrauliche Angaben und Geheimnisse der
Genossenschaft haben sie Stillschweigen zu bewahren.
Vorstandsmitglieder die ihre Pflichten verletzen, sind
der Genossenschaft zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
Ist streitig, ob sie die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften
Geschäftsführers einer Genossenschaft angewandt haben, so trifft sie die
Beweislast.
Art. 28 - Einberufung des Vorstands, Beschlussfassung
Auf mündliche oder schriftliche Einberufung durch den
Präsidenten tritt der Vorstand zusammen, so oft es die Interessen der
Genossenschaft erfordern, mindestens aber einmal pro Jahr. Desgleichen
tritt er zusammen wenn dies von mindestens 2 Mitgliedern des Vorstands
verlangt wird.
Der Vorstand ist beschlussfähig wenn die Mehrheit der
Mitglieder des Vorstandes anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit
einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme
des Präsidenten oder seines Stellvertreters entscheidend.
Art 29 - Leitung der
Vorstandssitzung
Der Präsident oder vertretungsweise der Vize-Präsident,
beziehungsweise das älteste Mitglied, leitet die Vorstandssitzung.
Art. 30 - Beurkundung von
Beschlüssen
Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll
anzufertigen und vom Präsidenten und den anwesenden Mitgliedern des
Vorstandes zu unterzeichnen. Ist ein Vorstandsmitglied nicht mit dem
Wortlaut des Protokolls einverstanden, so wird seine Stellungnahme
kurzgefasst in das Protokoll eingetragen. Das Protokoll ist vom Vorstand
aufzubewahren.
Art 31 - Prokura
Zeichnungsberechtigt für die Genossenschaft ist der Präsident
beziehungsweise eine andere Person, welche
seitens des Vorstands hierzu ausersehen ist und entsprechend Prokura erhalten
hat.
Der Aufsichtsrat
Art. 32 - Zusammensetzung und
Wahl
Der Aufsichtsrat, bestehend
aus drei Mitgliedern, wird voll der Generalversammlung auf vier Jahre
gewählt, vorbehaltlich des Art. 44. Die Aufsichtsratsmitglieder müssen
Mitglied der Genossenschaft sein. Sie wählen unter sich einen Präsidenten
und einen Vize-Präsidenten. Im übrigen gelten die Bestimmungen des Art.
23.
Art. 33-
Aufgaben und Pflichten
Der Aufsichtsrat hat den Vorstand bei seiner Geschäftsführung
auf allen Gebieten zu überwachen und zu dem Zweck sich von dem Gange der
Angelegenheiten der Genossenschaft zu unterrichten. Er kann jederzeit
über dieselben Berichterstattung von dem Vorstand verlangen und selbst
oder durch einzelne von ihm zu bestimmende Mitglieder die Bücher und Schriften
der Genossenschaft einsehen sowie den Vermögensbestand untersuchen.
Der Aufsichtsrat hat die Gewinn- und Verlustrechnung,
die Bilanz, das Inventar und den nächstjährigen Haushaltsplan zu prüfen
und der Generalversammlung darüber Bericht zu erstatten.
Bei festgestellten Unregelmäßigkeiten in punkto Geschäftsführung,
ist der Aufsichtsrat verpflichtet den Präsidenten
des Vorstandes in Kenntnis zu setzen. Bei Nichtbeseitigung dieser festgestellten
Unregelmäßigkeiten durch den Vorstand, sowie bei Feststellung
grober Fahrlässigkeit der Genossenschaft, ist der Aufsichtsrat berechtigt
die Generalversammlung einzuberufen, diese über die gemachten Feststellungen
in Kenntnis zu setzen und gegebenenfalls deren Entscheid herbeizuführen.
Den Vorsitz in dieser Versammlung führt der Präsident des Aufsichtsrats
oder sein Stellvertreter.
Art. 34 - Entschädigung für
die Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder
Die Mitglieder des Vorstandes
und des Aufsichtsrates üben ihr Amt ehrenamtlich aus. Für Reise-, Aufenthaltsunkosten
und außerordentlichen Leistungen kann ihnen jedoch eine Entschädigung
gewährt werden. Die Höhe derselben ist vom Vorstand festzusetzen.
KAPITEL
VI : FINANZIERUNG UND RECHNUNGSWESEN
Art. 35
- Finanzierung
Die Geldmittel der Genossenschaft werden aufgebracht durch
Geschäftsanteile und Gebühren, gegebenenfalls durch Anleihen,
Jahresbeiträge, Spenden, Zuwendungen und Nachschüsse. Die
Nachschusspflicht ist auf die in Art. 14 angegebene Haftsumme beschränkt.
Art. 36 - Eigenkapital
Ein Beschluss über die Auflösung der Ergebnisrücklage
darf nur gemäß den Abstimmungsbedingungen des Artikels 42 gefa8t werden.
Art. 37 - Geschäftsanteil
Der Geschäftsanteil beträgt 250 € [10000 LUF].
Jedes Mitglied zeichnet einen Geschäftsanteil.
Die Genossenschaft zahlt innerhalb von einem Jahr nach
der Kündigung den Nennwert des Geschäftsanteils oder, falls der
Bilanzwert unter dem Nennwert liegt, den Bilanzwert des Geschäftsanteils
zurück. Bei Ausscheidung eines Mitglieds wird der Bilanzwert eines
Anteils aufgrund der Abschlussbilanz des Geschäftsjahres festgestellt, in
dem die Aufkündigung schriftlich erklärt wurde.
Art. 38 - Jahresbeitrag
Auf Vorschlag des Vorstandes kann ein jährlicher Beitrag
erhoben werden. Der Jahresbeitrag wird durch die Generalversammlung
festgelegt. Der Jahresbeitrag darf 75 € (3000 LUF) nicht überschreiten.
Art. 39
- Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr beginnt mit dem 1. Januar und endigt
mit dem darauffolgenden 31. Dezember, mit Ausnahme des ersten
Geschäftsjahres, das am Gründungstage beginnt.
Art. 40 - Buchführung
Die Führung der Bücher und die Aufstellung des
Jahresabschlusses haben nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger
Buchführung zu erfolgen. Die Buchführung wird durch die Kassenrevisoren
bzw. den Aufsichtsrat geprüft. Über alle Prüfungen sind Berichte
anzufertigen und von den Kassenrevisoren bzw. von mindestens zwei
Aufsichtsratsmitgliedern zu unterzeichnen.
Spätestens zum 1. März nach Ablauf des Geschäftsjahres
hat der Vorstand den Kassenrevisoren bzw. dem Aufsichtsrat vorzulegen:
1. eine Bilanz;
2. eine Aufstellung der Erträge und Aufwendungen (Gewinn-
und Verlustrechnung);
3. ein Inventar.
Ergibt sich bei der Aufstellung der Jahresbilanz oder
einer Zwischenbilanz oder ist bei pflichtgemäßem Ermessen anzunehmen,
dass ein Verlust besteht, der durch die Hälfte des Gesamtbetrages der
Geschäftsanteile und der Rücklagen nicht gedeckt ist, so hat der
Vorstand unverzüglich die Generalversammlung einzurufen und ihr dies
anzuzeigen.
Art. 41 - Rechtzeitige
Bekanntmachung von Jahresabschluss, Inventar und Bericht der
Kassenrevisoren bzw. des Aufsichtsrats
Die Bilanz, die Gewinn- und Verlustrechnung, das Inventar
sowie der Bericht der Kassenrevisoren bzw. des Aufsichtsrates sollen mindestens
eine Woche vor der Generalversammlung in dem Geschäftsraum der Genossenschaft
oder an einer anderen durch den Vorstand bekannt zumachenden geeigneten
Stelle zur Einsicht der Mitglieder ausgelegt oder ihnen
sonst zur Kenntnis gebracht werden. Jedes Mitglied ist
berechtigt, eine Kopie der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung, des
Inventars und des Berichts der Kassenrevisoren bzw. des Aufsichtsrats
zu verlangen.
Die Bilanz, die Gewinn-
und Verlustrechnung und das Inventar werden, nachdem sie von den Kassenrevisoren
bzw. vom Aufsichtsrat geprüft worden sind, mit den etwaigen Vorschlägen
der Kassenrevisoren bzw. des Aufsichtsrats, der Generalversammlung zur
Genehmigung und Entlastung des Vorstandes und der Kassenrevisoren bzw.
des Aufsichtsrates vorgelegt.
KAPITEL VII : SATZUNGSÄNDERUNG,
AUFLÖSUNG UND LIQUIDATION
Art. 42 - SatzungsÄnderung
Eine Abänderung der Satzung kann nur durch die
Generalversammlung beschlossen werden. Dabei verfügt jedes
Genossenschaftsmitglied über eine Stimme.
Zu einer Änderung des Satzung bedarf es der
Anwesenheit von 2/3 der Mitglieder und einer Mehrheit, die mindestens zwei
Drittel der abgegebenen Stimmen umfasst; falls 2/3 der Mitglieder nicht
anwesend sind, wird nach einer Frist von mindestens 8 Tagen eine zweite
Generalversammlung einberufen. In der zweiten Versammlung bedarf der
Beschluss über eine Satzungsänderung nur noch der Mehrheit von zwei
Drittel der anwesenden Stimmen.
Art. 43 - Auflösung,
Liquidation
Auflösung und Liquidation erfolgen gemäß den
Bestimmungen des großherzoglichen Beschlusses vom 17. September 1945,
abgeändert durch das Gesetz vom 25. August 1986, wobei jedes
Genossenschaftsmitglied über eine Stimme verfügt.
Die Verteilung des Vermögens nach der beschlossenen
Auflösung erfolgt im Verhältnis zu den Geschäftsanteilen der
Mitglieder, gemäß den gesetzlichen Bestimmungen.
KAPITEL
VIII : ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
Art. 44 -
Solange die Genossenschaft aus weniger
als fünfzig Mitgliedern besteht, gelten folgende Übergangsbestimmungen:
- die Aufgaben des
Aufsichtsrats werden durch zwei Kassenrevisoren wahrgenommen;
- die Kassenrevisoren
werden von der Generalversammlung auf ein Jahr gewählt. Die
Kassenrevisoren müssen Mitglied der Genossenschaft sein.
KAPITEL IX : SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Art. 45 - Alle
Einzelheiten, welche durch gegenwärtige Satzung bzw. durch die gesetzlichen
Bestimmungen nicht geregelt sind, werden durch Beschluss der Generalversammlung
entschieden.
Art. 46 - Inkrafttreten
Die Satzungsänderungen wurden von den Genossenschaftsmitgliedern
am 13. Mai 1991 in Mersch beschlossen. Der Vorstand soll die zivilrechtliche
Anerkennung der Satzungsänderung beantragen.
Gründung: 29 Juni 1990
1. Satzungsänderung:
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